§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 361/2024

Weihnachtsremuneration

§ 5.

Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Gesetzesnummer

20012433

Dokumentnummer

NOR40257649

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