materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 372/2023
Weihnachtsremuneration
§ 5.
Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
20012118
Dokumentnummer
NOR40249314
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