materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 582/2020
Weihnachtsremuneration
§ 5.
Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Gesetzesnummer
20010835
Dokumentnummer
NOR40219556
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