§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 582/2020

Weihnachtsremuneration

§ 5.

Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20010835

Dokumentnummer

NOR40219556

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)