§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 553/2020

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)  Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unter diesen Mindestlohntarif fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2)  Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes ‑ falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles ‑ spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß § 2 Abs. 6). Bei Tagesmüttern/‑vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.

(3)  Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß § 2 Abs. 6). Bei Tagesmüttern/‑vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.

(4)  Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.

(5)  Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie bzw. er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration auf die aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.

(6)  Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.

(7)  Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergeben.

(8)  Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehalts.

(9)  Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.

(10)  Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

(11)  Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnen, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehaltstafel bzw. den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2015 beginnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.

(12)  Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Kindern stehen, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten. Diese Gefahrenzulage beträgt 300 €, unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung. Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird diese freiwillige Leistung nicht auf die Gefahrenzulage angerechnet; dies gilt auch für andere aufgrund dieses Mindestlohntarifs gebührende Zulagen. Die Gefahrenzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen (Abs. 2 und 3) einbezogen. Die Auszahlung der Gefahrenzulage hat bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 428/2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20010870

Dokumentnummer

NOR40226828

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