materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
§ 5.
Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 23. November 2022 heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20012206
Dokumentnummer
NOR40251715
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
