§ 5 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 237/2023

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5.

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 10,20 € heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

20011996

Dokumentnummer

NOR40246873

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