§ 5.
Nehmen Lehrer
- 1. an Exkursionen oder Berufspraktischen Tagen, die
- a) mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder
- b) mehr als 24 Stunden dauern, oder
- 2. an einem Schüleraustausch (Anlage 6 der Schulveranstaltungsverordnung) teil,
- sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen Sätze hinsichtlich der Exkursionen oder Berufspraktischen Tage die im Abschnitt II und hinsichtlich des Schüleraustausches die im Abschnitt II und Abschnitt VI der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
10008786
Dokumentnummer
NOR12105765
alte Dokumentnummer
N6199117720J
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