§ 5 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1991

§ 5.

Nehmen Lehrer

  1. 1. an Exkursionen oder Berufspraktischen Tagen, die
  1. a) mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder
  2. b) mehr als 24 Stunden dauern, oder
  1. 2. an einem Schüleraustausch (Anlage 6 der Schulveranstaltungsverordnung) teil,

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008786

Dokumentnummer

NOR12105765

alte Dokumentnummer

N6199117720J

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