§ 5 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 323/2021

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5.

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 9,40 € heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Gesetzesnummer

20011220

Dokumentnummer

NOR40224470

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