§ 5 Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1990

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).

§ 5.

(1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen, die auf das Kontingent angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007041

Dokumentnummer

NOR12076823

alte Dokumentnummer

N5199011616J

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