§ 5 EWR-WBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Geldbußen und Zwangsgelder

§ 5.

(1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EG-Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens festgesetzt hat.

(2) Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.

Schlagworte

ESA, Europäische Kommission

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10003124

Dokumentnummer

NOR12036625

alte Dokumentnummer

N2199326199J

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