Geldbußen und Zwangsgelder
§ 5.
(1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EG-Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens festgesetzt hat.
(2) Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.
Schlagworte
ESA, Europäische Kommission
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10003124
Dokumentnummer
NOR12036625
alte Dokumentnummer
N2199326199J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
