Zuständige Behörde
§ 5
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 5
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
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