Zu § 31 Abs. 7:
§ 5.
Im Verhältnis zu Estland gilt die Zustimmung zur weiteren Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder zur Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als erteilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20004368
Dokumentnummer
NOR40070330
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