§ 5 EU-JZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2005

Zu § 31 Abs. 7:

§ 5.

Im Verhältnis zu Estland gilt die Zustimmung zur weiteren Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder zur Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als erteilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20004368

Dokumentnummer

NOR40070330

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