§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachkunde

§ 5.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Ernährungslehre,
  2. b) Warenkunde und Lebensmittelkunde,
  3. c) Arbeitsgeräte und -maschinen,
  4. d) Menükunde.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitsmaschine

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007239

Dokumentnummer

NOR12078499

alte Dokumentnummer

N5199221084J

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