§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Musikhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

§ 5.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs und über deren Herstellung,
  2. b) Bibliografische Ermittlung und Systematik der Musikgruppen,
  3. c) Kundenberatung und Information,
  4. d) Verkaufsabwicklung,
  5. e) Anbahnung von Zusatzverkäufen,
  6. f) Verkaufsabrechnung,
  7. g) Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

qualitätsbezogen

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007167

Dokumentnummer

NOR12077894

alte Dokumentnummer

N5199115865J

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