Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen- und Flächenberechnung,
- b) Volums- und Masseberechnung,
- c) Materialbedarfsberechnung,
- d) physikalische Berechnungen,
- e) Übersetzungen und Geschwindigkeiten.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006950
Dokumentnummer
NOR12075676
alte Dokumentnummer
N5198811224E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
