§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) Materialbedarfsberechnung,
  4. d) physikalische Berechnungen,
  5. e) Übersetzungen und Geschwindigkeiten.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006950

Dokumentnummer

NOR12075676

alte Dokumentnummer

N5198811224E

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