§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) einfache wärmetechnische Berechnungen,
  4. d) Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006947

Dokumentnummer

NOR12075651

alte Dokumentnummer

N5198810991E

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