§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) Materialbedarfsberechnung,
  4. d) Berechnung des Verdichtungszuschlags.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rechnen, Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006941

Dokumentnummer

NOR12075577

alte Dokumentnummer

N5198810919E

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