Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
- b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
- c) Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
- d) Meßtechnik,
- e) Übertragungstechnik (NF- und HF-Technik),
- f) Zahlensysteme.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006933
Dokumentnummer
NOR12075536
alte Dokumentnummer
N5198810772F
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