§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Rauhwarenzurichter und Rotgerber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Weißgerber

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

10006611

Dokumentnummer

NOR12071970

alte Dokumentnummer

N51978158870

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