Schlußbestimmungen
§ 5.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1978 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. Juni 1978 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. August 1978 in Kraft.
Schlagworte
Bürstenmacher
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10006599
Dokumentnummer
NOR12071910
alte Dokumentnummer
N51978158150
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