§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Schlußbestimmungen

§ 5.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1978 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. Juni 1978 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. August 1978 in Kraft.

Schlagworte

Bürstenmacher

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006599

Dokumentnummer

NOR12071910

alte Dokumentnummer

N51978158150

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