§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasmaler

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kerammaler oder Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasmaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006552

Dokumentnummer

NOR12071586

alte Dokumentnummer

N51977155150

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