Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasgraveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006551
Dokumentnummer
NOR12071580
alte Dokumentnummer
N51977155080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
