Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drechsler, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1992
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10006546
Dokumentnummer
NOR12078541
alte Dokumentnummer
N5199221137J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
