Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10006517
Dokumentnummer
NOR12071379
alte Dokumentnummer
N51976153370
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