zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. auch § 11 BGBl. Nr. 570/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschezuschneider kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10006510
Dokumentnummer
NOR12071341
alte Dokumentnummer
N51976152430
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