§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Schlußbestimmungen

§ 5.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer ist im übrigen die Verordnung BGBl Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in Kraft.

Schlagworte

Kälteisolierer, Wärmeisolierer

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006509

Dokumentnummer

NOR12071336

alte Dokumentnummer

N51976152360

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