§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) oder Polsterer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006507

Dokumentnummer

NOR12071325

alte Dokumentnummer

N51976152230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)