Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinbildhauer kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Holzbildhauer
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Gesetzesnummer
10006506
Dokumentnummer
NOR12071319
alte Dokumentnummer
N51976152160
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