Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Fachwarenkunde“, „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 ein Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels- Geschäftsfall“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
10006481
Dokumentnummer
NOR12071190
alte Dokumentnummer
N51976150470
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