§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufspraxis im Einzelhandel“ und „Einzelhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Fachwarenkunde“, „Verkaufspraxis im Einzelhandel“ und „Einzelhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt wenden. Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde“ zu umfassen.Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10006480

Dokumentnummer

NOR12071184

alte Dokumentnummer

N51976150400

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