Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“ und „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“, „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ und „Verkaufspraxis im Musikalienhandel“ zu umfassen.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006478
Dokumentnummer
NOR12071172
alte Dokumentnummer
N51976150260
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