§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geräte- und Materialkunde“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geräte- und Materialkunde“ und „Foto- und Filmtechnik“ zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Industriekaufmann oder Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geräte- und Materialkunde“, „Foto- und Filmtechnik“ und „Verkaufspraxis“ zu umfassen.

Schlagworte

Anrechnung, Gerätekunde, Fototechnik

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006450

Dokumentnummer

NOR12070657

alte Dokumentnummer

N51975148040

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