§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Pferdefleischer kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006444

Dokumentnummer

NOR12071150

alte Dokumentnummer

N51976147630

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