Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschenäher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Gesetzesnummer
10006435
Dokumentnummer
NOR12070576
alte Dokumentnummer
N51975146900
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