Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006430
Dokumentnummer
NOR12070549
alte Dokumentnummer
N51975146580
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