Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lackierer oder Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006414
Dokumentnummer
NOR12071142
alte Dokumentnummer
N51976145460
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
