Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer, Stahlbauschlosser oder Werkzeugmacher
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalhärter, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmaschineur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseriebauer, Mühlenbauer, Siebmacher und Gitterstricker oder Zeugschmied kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(6) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großuhrenmacher kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
10006410
Dokumentnummer
NOR12073378
alte Dokumentnummer
N51982145190
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
