Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10006399
Dokumentnummer
NOR12074686
alte Dokumentnummer
N51986188270
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