Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Destillateur oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/1992
Schlagworte
Anrechnung, Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10006391
Dokumentnummer
NOR12078752
alte Dokumentnummer
N5199222922J
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