Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10006387
Dokumentnummer
NOR12071125
alte Dokumentnummer
N51976143630
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