§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Schlosser, Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung, Rohrverleger

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006383

Dokumentnummer

NOR12071121

alte Dokumentnummer

N51976143350

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