Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur oder Glasschleifer und Glasbeleger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006381
Dokumentnummer
NOR12071116
alte Dokumentnummer
N51976143210
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