§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler)

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur oder Glasschleifer und Glasbeleger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006381

Dokumentnummer

NOR12071116

alte Dokumentnummer

N51976143210

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