Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Physiklaborant oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
10006373
Dokumentnummer
NOR12071114
alte Dokumentnummer
N51976142630
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