§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Physiklaborant oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

10006373

Dokumentnummer

NOR12071114

alte Dokumentnummer

N51976142630

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