Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Optiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinoptiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Gesetzesnummer
10006371
Dokumentnummer
NOR12069836
alte Dokumentnummer
N51974142490
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