§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiermacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Schlußbestimmungen

§ 5.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiermacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

10006368

Dokumentnummer

NOR12069820

alte Dokumentnummer

N51974142290

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