Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fernmeldemonteur, Meß- und Regelmechaniker oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Radiomechaniker, Gesellenprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006366
Dokumentnummer
NOR12069545
alte Dokumentnummer
N5197410577F
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