Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Mechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. c und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldemonteur oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Meßmechaniker
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Gesetzesnummer
10006359
Dokumentnummer
NOR12069541
alte Dokumentnummer
N5197410573F
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