§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograveur oder Graveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Notenstecher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Guillocheur kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Notenstecher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Photograveur

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006356

Dokumentnummer

NOR12073373

alte Dokumentnummer

N51982141360

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