Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Fotograveur, Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung, Photograph, Fotograf, Kartolithograph, Lithograph
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
10006354
Dokumentnummer
NOR12073371
alte Dokumentnummer
N51982141220
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