Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker oder Reproduktionstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1986
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006352
Dokumentnummer
NOR12074626
alte Dokumentnummer
N51986187200
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